Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für sämtliche mit Partners Software GmbH geschlossene Verträge und Vereinbarungen
gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsabschluß
Verträge und Vereinbarungen sind in jedem Fall erst durch schriftliche Bestätigung von Partners verbindlich. Mündlich getroffene Vereinbarungen und getätigte Geschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Partners, es sei denn, Partners spricht nachträglich die Genehmigung aus. Auch wenn der Lizenznehmer andere Einkaufsbedingungen vorschreibt, gelten in jedem Fall nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Partners.
2. Preise - Fälligkeit der Lizenzgebühren
a) Die von Partners angegebenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Die vertraglich vereinbarten Preise haben nur Gültigkeit für den jeweils abgeschlossenen Vertrag. Sonderarbeiten werden nach zu vereinbarenden Stundenlohnsätzen abgerechnet, bzw. nach den ortsüblichen Stundenlohnsätzen, sollte eine ausdrückliche Vereinbarung fehlen.
b) Die vereinbarten Lizenzgebühren werden spätestens mit Lieferung der Software-Module fällig.
3. Lieferung
a) Die von Partners angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixe Liefertermine sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Partners wirksam. Sie verlängern sich insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer oder unverschuldeter Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen o.ä. - auch soweit sie beim Unterlieferanten eintreten -) in entsprechendem Umfange, es sei denn, diese Umstände sind ohne Einfluss auf Fertigstellung und Lieferung der Ware. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird Partners von seiner Lieferungsverpflichtung frei.
Wenn die Verzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Lizenznehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich nach Vorstehendem die Lieferzeit oder wird Partners von seiner Lieferverpflichtung frei, so kann der Lizenznehmer hieraus keine Ansprüche herleiten.
b) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn Partners bis zur ihrem Ablauf die Versandbereitschaft dem Lizenznehmer mitteilt oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
c) Zu Teillieferungen oder Teilleistungen ist Partners jederzeit berechtigt. Partners ist in diesem Fall auch berechtigt, für Teillieferungen/Teilleistungen einen entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung vom Lizenznehmer zu verlangen.
4. Versand und Gefahrtragung
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
5. Installation - Schulung
a) Soweit Partners das Produkt aufgrund einer besonderen Installationsvereinbarung installiert, steht Partners nicht dafür ein, dass das Produkt auf der Hardware des Lizenznehmers lauffähig ist, ferner steht Partners nicht für ein Funktionieren des Produktes in dem vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Software- Umfeld ein. Bei einer Installation ist der Lizenznehmer verpflichtet, seine Daten zuvor durch geeignete Datensicherungsmaßnahmen zu sichern. Für Schäden, die im Zuge der Installation entstehen, haftet Partners nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für durch leite Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet Partners nur, soweit die Schäden durch die Verletzung von Kardinalpflichten verursacht worden ist. Soweit diese Schäden durch eine geeignete Datensicherung hätten vermieden werden können und der Lizenznehmer diese Datensicherung trotz Aufforderung von Partners unterlassen hat, haftet Partners nicht.
b) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist Partners nicht verpflichtet, die Software beim Lizenznehmer zu installieren oder Schulungs- oder Einweisungsleistungen dem Lizenznehmer gegenüber zu erbringen.
c) Partners gewährt auf Wunsch dem Lizenznehmer eine Einweisung, bzw. Schulung der Mitarbeiter gegen gesondertes Entgelt.
6. Dauer des Nutzungsrechtes - Kündigung
a) Der Lizenznehmer ist zur Nutzung der Software- Module erst ab Eingang der vereinbarten Lizenzgebühren bei Partners berechtigt. Das Nutzungsrecht ist zeitlich nicht begrenzt.
b) Bei schweren Vertragsverstößen des Lizenznehmers ist Partners zur fristlosen Kündigung bzw. zum Widerruf des Software-Überlassungsvertrages bzw. der Lizenz berechtigt. Solche schweren Vertragsverstöße sind insbesondere
- unberechtigte Überlassung der Software-Module oder der Dokumentationen an Dritte (nachstehend Ziff. 7 f);
- unberechtigte Vervielfältigung der Software-Module und/oder der Dokumentationen (nachstehend Ziff. 7 a);
- unberechtigte vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Softwaremodule in die Form eines Quellenprogramms oder der Versuch einer solchen Tätigkeit (nachstehend Ziff. 8);
- unberechtigte Nutzung der Softwaremodule an einem anderen als dem im Vertrag genannten Nutzungsort, oder aber Nutzung aller oder einzelner Softwaremodule auf anderen als den im Vertrag genannten Arbeitsplätzen, bzw. unberechtigte Nutzung in einem Netzwerk- Zahlungsverzug hinsichtlich der Lizenzgebühr (auch teilweise) um mindestens einen Monat.
Für den Fall, dass Partners die fristlose Kündigung des Vertrages ausspricht bzw. die Lizenz widerruft, verbleiben die gezahlten Lizenzgebühren bei Partners.
Bei einer wirksamen Kündigung bzw. bei einem wirksamen Widerruf durch Partners ist der Lizenznehmer verpflichtet, die gelieferten Software-Module (Original- Datenträger sowie alle Kopien oder Teilkopien hiervon) sowie die Dokumentationen (einschließlich eventueller Kopien oder Teilkopien hiervon) an Partners zurückzugeben. Der Lizenznehmer ist ferner verpflichtet, die auf maschinenlesbaren Datenträgern des Lizenznehmers aufgezeichneten Daten der Software-Module vollständig zu löschen.
7. Urheberrechte - Umfang der Nutzung
a) Das Urheberrecht sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Software-Modulen steht uneingeschränkt Partners zu. Gleiches gilt für die Urheberrechte an dem Dokumentationsmaterial sowie eventuell vom Lizenznehmer hergestellten Kopien.
b) Der Lizenznehmer darf die gelieferten Programme nur zu Sicherungszwecken kopieren, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. c) Der Lizenznehmer darf die gelieferten Programme nur auf dem Betriebsort und auf den Arbeitsplätzen einsetzen, die im Vertrag bestimmt sind. Nach einem Umzug des Lizenznehmers können die Programme am neuen Betriebsort eingesetzt werden.
d) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software-Module sowie die dazugehörenden Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Lizenznehmer ist auch verpflichtet, seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Verpflichtung sowie auf die Wahrung der Urheberrechte von Partners hinzuweisen.
e) Vervielfältigungen, zu denen auch das Vervielfältigen der Handbücher (oder ähnlicher Dokumentationen) zählt, darf der Lizenznehmer nicht ohne schriftliche Einwilligung von Partners vornehmen.
f) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software- Module (auch in einer eventuell vom Lizenznehmer abgeänderten Form) oder die Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung von Partners weiterzuverbreiten oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen, gleiches gilt für Programmteile.
g) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die in den Software- Modulen und/oder im Dokumentationsmaterial enthaltenen Schutzvermerke (Copyright-Vermerk oder andere Rechtvorbehalte) unverändert beizubehalten und diese in alle von ihm erstellten (vollständigen oder teilweisen) Kopien in unveränderter Form zu übernehmen.
h) Der Lizenznehmer darf die Software-Module auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Er verpflichtet sich allerdings, bei einem Wechsel der Hardware die Software-Komponenten aus der bisher verwendeten Hardware zu löschen, bzw. anderweitig sicherzustellen, daß Dritte nicht über die Hardware in den Besitz der Software-Module gelangen.
8. Rekompilierung und Programmänderungen
Die Rückübersetzung der überlassenen Programme in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Datenverarbeitungs-Programme einschließlich einer Programmänderung durch den Lizenznehmer oder Dritte sind nicht erlaubt.
Auf schriftliche Anforderung und unter den Voraussetzungen des §69 e Urhebergesetzt ist Partners bereit, Schnittstelleninformationen gegen Zahlung der üblichen Gebühr bereitzustellen.
9. Vertragsstrafe
Für den Fall, dass der Lizenznehmer gegen seine Verpflichtungen aus vorstehenden Ziff. 7 b), 7 c), 7 d), 7 e), 7 f), 7 h) oder 8 verstößt, ist er verpflichtet, an Partners für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) zu zahlen. Partners ist berechtigt, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen - auf diese Schadensersatzansprüche ist die Vertragsstrafe dann anzurechnen.
10. Gewährleistung
a) Partners übernimmt keine Gewähr für die Verwendungsmöglichkeit der Software-Module im Betrieb des Lizenznehmers, sondern lediglich eine Gewähr dafür, dass die Software-Module ohne wesentliche Fehler sind.
Fehler in diesem Sinne liegen vor, wenn das Programm die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Programms verhindert oder erheblich beeinträchtigt wird. Zu den Fehlern gehören nicht Unvollkommenheiten des Programms, die dessen Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
b) Mängel der Software-Module einschließlich der Handbücher oder sonstiger Dokumentationen werden von Partners innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung behoben, und zwar nach Wahl von Partners durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
c) Soweit die Behebung eines Mangels mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, ist Partners berechtigt, die Herstellung/Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Programms durch eine Umgehung des Mangels zu gewährleisten, soweit diese Maßnahme dem Lizenznehmer nicht unzumutbar ist.
d) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Feststellung von Mängeln und ihrer Ursache erleichtern. Hierzu gehören auf Anforderung von Partners die Anfertigung von schriftlichen Mängelberichten, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, die Bereitstellung von Zwischen- und Testergebnissen sowie andere zur Veranschaulichung der Fehler geeigneter Unterlagen.
Der Lizenznehmer ist auch verpflichtet, eventuell ein von Partners gestelltes Diagnoseprogramm im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Vorgaben von Partners anzuwenden und Partners über die Ergebnisse zu unterrichten.
Der Lizenznehmer gibt Partners im Rahmen der Mängelbeseitigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten. Insbesondere erhält Partners Zugriff auf die Hard- und Software des Lizenznehmers, soweit dies zur Mängelbeseitigung notwendig ist. Der Lizenznehmer stellt Partners den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Geräten, Werkzeugen o.ä. kostenfrei zur Verfügung und hält eventuell für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten benötigte Telefon-, bzw. Telefax- Verbindungen oder sonst vorhandene und notwendige Übertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese Partners kostenfrei zur Verfügung.
e) Auf Anforderung von Partners wird der Lizenznehmer unverzüglich eine komplette Datensicherung durchführen.
f) Partners entscheidet nach eigenem Ermessen über die Art der Mängelbeseitigung. Zwischen den Vertragsschließenden ist vereinbart, dass Partners vorrangig berechtigt ist, den Lizenznehmer auf telefonische Anfrage über die Art der Mängelbeseitigung zu beraten, der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anweisungen von Partners hinsichtlich der Mängelbeseitigung Folge zu leisten. Soweit eine Mängelbeseitigung auf dem Wege der elektronischen Fernwartung (Modem o.ä.) möglich ist, ist Partners berechtigt, die Mängelbeseitigung vorrangig auf diesem Wege durchzuführen.
g) Ist Partners zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 28 Tagen ab Eingang der Fehlermeldung bereit oder in der Lage, bzw. verzögert sich die Nachbesserung oder Ersatzlieferung über diese Frist hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Lizenznehmer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die Überschreitung der Frist zu vertreten hat. Beschränkt sich bei der Lieferung von verschiedenen Software- Modulen der Mangel auf eines dieser Module, so ist der Lizenznehmer nur hinsichtlich dieses mangelhaften Moduls zur Minderung des Vertrages berechtigt, es sei denn, ihm ist ein Festhalten am Vertrag im übrigen nicht zumutbar.
h) Soweit sich im Rahmen der vom Lizenznehmer veranlassten Mängelbeseitigungsarbeiten herausstellt, dass kein Mangel des Programms vorliegt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, Partners dessen Tätigkeit für die Mängelbeseitigung (oder den Versuch hierzu) nach den bei Partners geltenden Stundenverrechnungssätzen zu vergüten. Insbesondere hat Partners nicht einzustehen für Fehler, die von folgendem herrühren:
- Bedienungsfehler oder sonstige unsachgemäße Behandlung;
- technische Eingriffe des Lizenznehmers oder Dritter;
- Programmierarbeiten des Lizenznehmers oder Dritter;
- Fehler der Software-Module, soweit diese Fehler nur dann und dadurch auftreten, dass die Funktion der Software-Module von der Funktion anderer Software- Programme abhängt und soweit der Fehler auf dieser Abhängigkeit beruht;
- Fehler der Software-Module, die auf technischen Störungen (insbesondere Hardware-Fehlern) beruhen oder darauf, dass der Lizenznehmer eine für das Programm nicht geeignete Hardware oder (im Software-Umfeld des Programms) eine nicht geeignete Software einsetzt;
- Fehler, die auf sonstigen äußeren, nicht von Partners zu vertretenden Einflüssen beruhen, und zwar auch dann, wenn diese Einflüsse nicht vom Lizenznehmer zu vertreten sind (einschl. der Fälle höherer Gewalt).
i) Partners schuldet keine Mängelbeseitigung, solange der Lizenznehmer sich mit der Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren ganz oder teilweise in Verzug befindet.
11. Abnahme-, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Der Lizenznehmer wird die Software-Module abnehmen, wenn sie nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.
Die Vertragsparteien sind sich in diesem Zusammenhang darüber einig, dass es nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme (also auch die vertragsgegenständlichen Software-Module) so zu entwickeln, dass für alle Anwendungsbedingungen Fehlerfreiheit besteht. Der Lizenznehmer wird deshalb die Abnahme der Software-Module nicht wegen solcher Programmfehler ablehnen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Funktion der Programme im Ganzen haben.
Partners ist verpflichtet, die bei der Abnahme festgestellten Programmfehler gemäß den Vorschriften betreffend die Gewährleistung (Ziff. 10) zu beheben.
b) Der Lizenznehmer wird die Software-Module einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach Lieferung untersuchen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie auf die Funktionsfähigkeit der Programmfunktionen.
Mängel, die bei dieser Untersuchung festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Partners unverzüglich gerügt werden, wobei eine detaillierte Beschreibung der Mängel vorzunehmen ist. Sollte nach Lieferung der Software-Module der Lizenznehmer erkannte oder erkennbare Mängel des Programms nicht schriftlich gerügt haben, so gilt das Programm als abgenommen und es bestehen hinsichtlich der bekannten oder erkennbaren Mängel (und eventueller Folgemängel) keine Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers mehr.
c) Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von einer Woche nach ihrer Feststellung mit eingeschriebenem Brief gerügt werden, wobei eine detaillierte Beschreibung der Mängel vorzunehmen ist.
d) Verstößt der Lizenznehmer gegen die vorstehenden Rügeobliegenheiten, so bestehen hinsichtlich der festgestellten Mängel keine Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche.
12. Ersatzlieferung durch Partners - Lieferung von "Updates"
a) Beim Nachweis von unverschuldeten Beschädigungen der Programm-Module liefert Partners dem Lizenznehmer gegen Erstattung der Selbstkosten Ersatz, und zwar bei Vorlage der von Partners in Erfüllung des Vertrages gelieferten Original-Datenträger.
b) Sollte Partners verbesserte oder neuere Programmversionen ("Updates") zu den vertragsgegenständlichen Programm-Modulen entwickelt haben, wird Partners diese in einem angemessenen Zeitraum nach Verfügbarkeit dem Lizenznehmer kostenpflichtig anbieten. Der Lizenznehmer kann verlangen, dass Partners ihm das "update" einschließlich geänderter Programm- Dokumentation zu den von Partners festgelegten Vergütungssätzen zur Verfügung stellt, und zwar auf Grundlage der dann bei Partners üblicherweise verwendeten Vertragsbedingungen.
c) Ein Anspruch auf Ersatzlieferung der Software- Module (vorstehend lit. a) oder auf Lieferung von "Updates" (vorstehend lit. b) besteht dann nicht, wenn Gründe vorliegen, die Partners zur fristlosen Kündigung des Vertrages gem. vorstehender Ziff. 6 berechtigen, wenn der Vertrag durch Partners gekündigt ist oder wenn sich der Lizenznehmer mit der Erfüllung seiner Pflicht aus dem zugrundeliegenden SoftwareÜberlassungsvertrag oder anderen mit Partners geschlossenen Verträgen in Verzug befindet.
13. Schadensersatz/Haftung
Die Ansprüche des Anwenders aus Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf der fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen, haftet der Lieferant unbeschränkt.
b) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lieferant unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz c) dieser Haftungsklausel.
c) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
d) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
e) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
f) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt (§ 14 ProdHG)
14. Geschäftsgeheimnisse
Partners und der Lizenznehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnis erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen des jeweils anderen vertraulich zu behandeln.
15. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, gegenüber den Ansprüchen von Partners aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Lizenznehmer ist weiterhin nicht berechtigt, Ansprüche an Partners ohne schriftliche Einwilligung von Partners an Dritte abzutreten.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit und Schriftformklausel
a) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Partners und dem Lizenznehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Soweit der Lizenznehmer Kaufmann ist, ist für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Bremen ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der (teil-) unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der (teil-) unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck und Ziel am nächsten kommt. Bei einer Lückenhaftigkeit des Vertrages verpflichten sich die Vertragsschließenden, die Lücke durch eine Regelung zu füllen, die sie getroffen hätten, hätten sie die Lückenhaftigkeit des Vertrages bei Vertragsabschluß bedacht.
d) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Erfordernis gilt auch bei Abreden über die Aufhebung oder Änderung der Schriftformklausel. Unwirksame mündliche Vereinbarungen kann Partners genehmigen.
Stand 08.11.2006
